Döhmer Solaranlagen in Schwerin
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Von der Sonne ernähren...

Wir machen die Sonne zu Ihrem Stromlieferanten

Willkommen bei Döhmer Solaranlagen in Schwerin !

Eine PV-Anlage besteht grundsätzlich aus vier Elementen: Solarmodule, Unterkonstruktion, Verkabelung und dem Wechselrichter. Um den Solarstrom effizient nutzen zu können, kann die Anlage durch einen Stromspeicher mit Energiemanagementsystem erweitert und bei Einsatz von Großverbrauchern wie Wärmepumpe und Wallbox optimiert werden.

Für eine optimale Funktion und eine hohe Wirtschaftlichkeit ist die Auswahl der Komponenten unter Berücksichtigung projektbezogener Besonderheiten entscheident. Für unsere Projekte verwenden wir ausschließlich Produkte namhafter Hersteller mit hoher Qualität.

Photovoltaik Anlagen

Eine PV-Anlage besteht grundsätzlich aus vier Elementen: Solarmodule, Unterkonstruktion, Verkabelung und dem Wechselrichter. Um den Solarstrom effizient nutzen zu können, kann die Anlage durch einen Stromspeicher mit Energiemanagementsystem erweitert und bei Einsatz von Großverbrauchern wie Wärmepumpe und Wallbox optimiert werden.

Für eine optimale Funktion und eine hohe Wirtschaftlichkeit ist die Auswahl der Komponenten unter Berücksichtigung projektbezogener Besonderheiten entscheident. Für unsere Projekte verwenden wir ausschließlich Produkte namhafter Hersteller mit hoher Qualität.

Montage

Als Spezialist für Photovoltaik haben wir bereits seit 2007 umfangreiche Erfahrungen bei der Montage von PV-Anlagen auf Steil- und Flachdächern und bei der Realisierung von großen Freilandanlagen. Egal wie problematisch Ihr Vorhaben ist, wir finden eine Lösung!

Projekte & Referenzen

EEG 2023: Abbau von Bürokratie

Der Ausbau erneuerbarer Energien wurde mit der aktuellen EEG-Novelle vom Gesetzgeber als von „überragendem öffentlichen Interesse“ und wichtig für die „öffentliche Sicherheit“ verankert (§2 EEG). Durch diese Stärkung der Bedeutung der erneuerbaren Energien gewinnen Wind, Solar, Biomasse etc. an Gewicht, unter anderem bei Gerichtsverfahren im Planungsprozess.

Wesentliche Verbesserungen für private Anwender von Solaranlagen bringt die EEG- Novelle von 2023 in folgenden Bereichen:

  • Erhöhung der EEG-Einspeisevergütung
  • Abschaffung der 70 %-Regel
  • Möglichkeit zum Anmelden zweier Anlagen auf einem Dach Vereinfachung bei der Steuer
  • Vereinfachung des Netzanschlusses
  • Regelungen zur Begünstigung von Mieterstrom
  • Erweiterte Möglichkeiten bei denkmalgeschützten Gebäuden

Einspeisvergütung

Neu und auch für private Haushalte relevant ist eine Unterscheidung zwischen Voll- und Überschuss-Einspeiseanlagen. Ein Wechsel zwischen beiden Varianten ist jederzeit möglich, allerdings muss beachtet werden, dass beide Solaranlagen über separate Messeinrichtungen verfügen.

Die Einspeisevergütung wird für alle Anlagengrößen deutlich angehoben. Aufgrund der monatlichen Degression (Absenkung der Einspeisevergütung) war es bisher sinnvoll, die PV-Anlage so früh wie möglich anzumelden. Dieser Zeitdruck entfällt jetzt. Bis Anfang 2024 soll die Degression ausgesetzt werden und danach nur noch halbjährlich erfolgen.

Um den Volleinspeisebonus zu erhalten, muss der gesamte im Kalenderjahr erzeugte Strom ins Netz eingespeist werden. Zudem muss diese Volleinspeisung bis

zum 1. Dezember für das Folgejahr angemeldet werden.

Auch ist die Anmeldung von zwei Anlagen auf einem Dach möglich – eine für Überschusseinspeisung und eine für Volleinspeisung. Dies macht für viele eine Vollbelegung ihres Daches und eine Trennung für Eigenverbrauch- und Volleinspeiseanlage interessant.

Anlagengröße Volleinspeisung

bis 10 kWp bis 40 kWp bis 100 kWp

Vergütung in Cent/kWh bei Überschusseinspeisung /

8,20 / 13,0 7,10 / 10,9 5,80 / 10,9

70 % Regel für Neuanlagen bis 25 kWp abgeschafft

Bereits zum 15. September 2022 wurde die 70 %-Regel (Begrenzung der Wirkleistung auf 70 %) zumindest teilweise abgeschafft. Das galt zunächst nur für Neuanlagen bis einschließlich 25 kWp, die nach dem 14. September 2022 in Betrieb genommen wurden. Seit dem 01. Januar 2023 ist die Begrenzung auch für Bestandsanlagen bis zu einer Größe von einschließlich 7 kWp weggefallen. Die geringe Größe der Solaranlagen, die durch diesen Wegfall begünstigt werden, stieß bei vielen Anwendern auf Kritik.

Für größere Bestandsanlagen bleibt die 70 %-Regel in Kraft. Die Wirkleistungsbegrenzung wird jedoch aufgehoben, wenn die PV-Anlage wie im Messstellenbetriebsgesetz gefordert, mit einem intelligenten Messsystem (Smart Meter Gateway) nachgerüstet wurde.

Zwei Anlagen auf einem Dach

Vor allem gewerbliche Nutzer und Hausbesitzer mit großen Dächern profitieren von der Regelung, dass in Zukunft die Anmeldung von zwei Anlagen auf einem Dach möglich sein soll. Eine PV-Anlage kann dabei für die Überschusseinspeisung und eine für die Volleinspeisung genutzt werden. Der bisher notwendige zeitliche Abstand von 12 Monaten zwischen dem Bau beider Anlagen entfällt.

Die Regelung macht die Nachrüstung von Volleinspeise-Anlagen attraktiv, vor allem auf Lagerhäusern, Stallungen und anderen großen Dachflächen. Auch schafft sie einen höheren Anreiz für die Vollbelegung der Dachfläche, insbesondere bei mangelnder Höhe des Eigenverbrauchs (z.B. bei landwirtschaftlichen Betrieben).

Steuerliche Änderungen

Die Bundesregierung hat zusätzliche Maßnahmen in die Wege geleitet, um steuerliche und bürokratische Hürden für den Betrieb von Photovoltaikanlagen abzubauen. Einnahmen aus der Photovoltaik und Entnahmen für die Selbstversorgung werden steuerfrei – für Einfamilienhäuser bis zu einer Anlagengröße von 30 kWp, für Mehrfamilienhäuser bis 15 kWp pro Wohn- oder Gewerbeeinheit und bis zu einer Gesamtmenge von 100 kWp.

Für Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen sowie zugehöriger Komponenten und Speicher wird bei Einsatz für Wohnungen und öffentliche Gebäude keine Umsatzsteuer erhoben (Nullsteuersatz). Die Grenze für die Befreiung von Ertrag- und Gewerbesteuer wurde von 10 auf 30 kWp angehoben (Photovoltaik ohne Finanzamt).

Außerdem dürfen sich private PV-Betreiber mit einer Anlage bis zu 30 kWp künftig von Steuerhilfevereinen unterstützen lassen, was bisher aufgrund der unternehmerischen Betrachtung der PV-Anlage nicht möglich war. Vereinfacht wird auch das Erbrecht für Landwirte, durch die Zuordnung der Agri-PV zum Grundvermögen des landwirtschaftlichen Betriebes.

Netzanschluss

Bei der Inbetriebnahme von PV-Anlagen bis 30 kWp muss der Netzbetreiber nur noch in Ausnahmefällen anwesend sein. Die Betreiber sollten das Anschlussbegehren möglichst frühzeitig beim Netzbetreiber abgeben – dieser muss dann nur noch eine schriftliche Zusage geben.

Es ist geplant, dass der Netzanschluss und die Übermittlung aller Unterlagen künftig über ein Webportal des Netzbetreibers möglich sein sollen. Dafür werden alle Netzbetreiber vom Gesetzgeber dazu verpflichtet, Webportale mit möglichst

einheitlicher Gestaltung einzurichten. Dieses wird zu einer deutlichen Vereinfachung und Beschleunigung der Bearbeitung von Netzanschlussbegehren führen.

Mieterstrom

Das Mieterstrom-Modell wird bislang vor allem in größeren Wohngebäuden ab ca. 15 Wohneinheiten genutzt. Anbieter der Mieterstromtarife sind oftmals bereits bestehende Stromversorger, die keine Schwierigkeiten z.B. mit dem Erfüllen der Lieferantenpflichten haben. Vermieter übernehmen wegen der verbleibenden Hürden kaum selbst die Mieterstromlieferung. Als Folge wird Mieterstrom gerade in kleineren Mehrparteiengebäuden kaum umgesetzt: Für professionelle Akteure sind Projekte dieser Größe nicht attraktiv genug, für die eigenständige Umsetzung durch den Vermieter oder die Wohneigentümer-Gemeinschaft sind die rechtlichen Hürden zu hoch. Diese Hürden sollen durch das EEG 2023 abgebaut werden.

Bereits umgesetzte Maßnahmen

  • Mieterstromzuschlag kann nun auch für Anlagen größer als 100 kW beansprucht werden
  • EEG-Umlage, die auch auf die Mieterstrom-Lieferungen zu zahlen war, wurde gestrichen
  • Mieterstromzuschlag blieb in seiner Höhe erhalten und die Degression wurde ausgesetzt.
  • Mieterstrom-Förderung auch dann möglich, wenn die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber nicht selbst die Verantwortung als Stromlieferant der Bewohnerinnen und Bewohner übernimmt, sondern dies einem Dritten überlässt.

Geplante Maßnahmen

  • Einführung des virtuellen Summenzählers
  • Gemeinschaftliche Versorgung innerhalb eines Gebäudes
  • Entbürokratisierung und Weiterentwicklung des bestehenden Mieterstrommodells

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